Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt:
I. Feuerpolizei
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Inhalt der Feuerpolizei
Text:
(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege dienen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.
(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.
(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.
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