Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt:
V/II Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
II. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
II. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
036
Kurztext:
Schlußbestimmungen
Text:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft; § 14 Abs. 1 tritt mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 30/1966, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 oder des Oö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zusammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für solche Verfahren nach diesem Landesgesetz.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Dezember 1994 in Kraft gesetzt werden.
(2) Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 30/1966, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 oder des Oö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zusammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für solche Verfahren nach diesem Landesgesetz.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Dezember 1994 in Kraft gesetzt werden.
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