Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt:
V/II Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
II. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
II. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
035
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.
Grundstücke oder Teile davon nach einem Rechtserwerb, für den eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 abgegeben wurde, ohne berücksichtigungswürdige Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt waren, in einer Weise nutzt oder nutzen lässt, die eine Genehmigung des Rechtserwerbes erforderlich gemacht hätte, soweit nicht eine Übertretung nach Z 3 vorliegt;
2.
es entgegen der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 unterläßt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;
3.
entgegen § 15 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;
4.
zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt;
5.
den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 12 zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt;
6.
Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt und nicht eine Übertretung nach Z 4 vorliegt.
(Anm:
LGBl. Nr. 85/2002)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
1.
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro,
2.
in den Fällen des Abs. 1 Z 6 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro
zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 59/2006)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Behörde das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
1.
Grundstücke oder Teile davon nach einem Rechtserwerb, für den eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 abgegeben wurde, ohne berücksichtigungswürdige Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt waren, in einer Weise nutzt oder nutzen lässt, die eine Genehmigung des Rechtserwerbes erforderlich gemacht hätte, soweit nicht eine Übertretung nach Z 3 vorliegt;
2.
es entgegen der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 unterläßt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;
3.
entgegen § 15 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;
4.
zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt;
5.
den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 12 zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt;
6.
Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt und nicht eine Übertretung nach Z 4 vorliegt.
(Anm:
LGBl. Nr. 85/2002)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
1.
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro,
2.
in den Fällen des Abs. 1 Z 6 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro
zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 59/2006)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Behörde das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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