Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Inhalt:
VII. ABSCHNITT
Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
022
Kurztext:
Strafbestimmung
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde


1.


mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer

a)


als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);

b)


als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);

c)


als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);

d)


den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt;

2.


mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer

a)


vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);

b)


sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);

3.


mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer

a)


unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;

b)


den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;

c)


den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;

d)


es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);

e)


den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014)

(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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