Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
Inhalt:
VI. ABSCHNITT
Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
Paragraf:
020
Kurztext:
Jurist Personen, deren Zweck die Brandverhütg. ist
Text:
Orig. Titel: Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
- Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
- Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
- die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - in elektronischen Medien, durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
- die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
- Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
- Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
- die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - in elektronischen Medien, durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
- die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.
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