Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)
Paragraf:
014
Kurztext:
Nachbeschau
Text:
(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.
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