Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhalt:
11. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
040
Kurztext:
Schlussbestimmungen
Text:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
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