Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt:
4. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
027
Kurztext:
Anwendung der Bestimmungen*
Text:
*für den rechtsgeschäftlichen Erwerb
Wird ein Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt, sind die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt, sind die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb anzuwenden.
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