Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
5. Teil
Straf- und Schlußbestimmungen
Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
054
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;
b) einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
c) Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;
d) die Verbote nach § 9 übertritt;
e) der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt;
f) Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;
g) Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;
h) Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;
i) die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;
j) Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;
k) ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;
l) als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
a) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;
b) einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
c) Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;
d) die Verbote nach § 9 übertritt;
e) der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt;
f) Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;
g) Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;
h) Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;
i) die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;
j) Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;
k) ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;
l) als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
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