Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
4. Kostentragung bei Waldbränden
Inhalt:
4. Teil
Kostentragung bei Waldbränden
Kostentragung bei Waldbränden
Paragraf:
051
Kurztext:
Kostentragung
Text:
(1) Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 hat der Bund die Kosten, die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen (Abs. 2), zu tragen.
(2) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten gemäß §§ 39 und 40 binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, im Falle einer Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ziffernmäßig feststehen, bekannt zu geben. Der Bund hat den Gemeinden diese Kosten binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz der Kosten unberührt.
(2) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten gemäß §§ 39 und 40 binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, im Falle einer Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ziffernmäßig feststehen, bekannt zu geben. Der Bund hat den Gemeinden diese Kosten binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz der Kosten unberührt.
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