Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
Inhalt:
3. Teil
Enteignung für Feuerwehrzwecke
Enteignung für Feuerwehrzwecke
Paragraf:
048
Kurztext:
Anrufung des Landesgerichts
Text:
(1) Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.
(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.
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