Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.8. Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei
8. Abschnitt
Brandbekämpfung
Feuerpolizei
8. Abschnitt
Brandbekämpfung
Paragraf:
038
Kurztext:
Sicherheitsvorkehrungen
Text:
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
a) den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
b) die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
a) den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
b) die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
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