Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
Inhalt:
2. Teil
Feuerbeschau
5. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau
Feuerbeschau
5. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau
Paragraf:
029
Kurztext:
Nachbeschau
Text:
(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
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