Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Paragraf:
021
Kurztext:
Kehrplan
Text:
(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist. In den Kehrplan können auch die Jahreszahlen sonstiger, durch den Rauchfangkehrer vorzunehmender Überprüfungen aufgenommen werden. Die weiteren Eintragungen in den Kehrplan haben so zu erfolgen, dass anlässlich einer Kehrung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird.

(2) Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Kehrung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, ist innerhalb der Kehrfristen des § 23 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen der Beteiligten nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister.

(3) Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Kehrung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.

(4) Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.

(5) Der Rauchfangkehrer hat Kehrungen, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht zum vorgesehenen Kehrtermin durchgeführt werden können, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen, es sei denn, der Ersatztermin würde mit einem weiteren Kehrtermin zusammenfallen. Er hat die betroffenen Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltungen) oder die Nutzungsberechtigten nach Tunlichkeit vom Entfall des Kehrtermins und vom Ersatztermin formlos zu benachrichtigen. Die Eintragung im Kehrplan ist anlässlich des Ersatztermins zu berichtigen.

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