Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
1. Örtliche Gefahrenpolizei
Inhalt:
1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
Örtliche Gefahrenpolizei
Paragraf:
002
Kurztext:
Maßnahmen
Text:
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
a) der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,
b) zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,
c) zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder
d) zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
a) der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,
b) zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,
c) zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder
d) zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
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