Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsverordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Aufwandsentschädigung
Text:
(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt
1. bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden: 36,30 Euro
2. bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden: 43,60 Euro.
(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.
1. bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden: 36,30 Euro
2. bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden: 43,60 Euro.
(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.
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