Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
9. Straf- und Übergangsbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen
Straf- und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
032
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
1. als Verfügungsberechtigte oder als Verfügungsberechtigter eine gemäß § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt oder einhält;
2. Auskünfte gemäß § 13 Abs. 3 verweigert, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;
3. zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet;
4. die Bestimmungen dieses Gesetzes auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer eine Erklärung oder einen Antrag nicht in den in den § 9 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 angeführten Fristen abgibt oder stellt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt eine Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Im Falle des Abs. 2 beginnt die Verjährung mit der Einbringung des Antrags oder der Abgabe der Erklärung.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
1. als Verfügungsberechtigte oder als Verfügungsberechtigter eine gemäß § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt oder einhält;
2. Auskünfte gemäß § 13 Abs. 3 verweigert, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;
3. zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet;
4. die Bestimmungen dieses Gesetzes auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer eine Erklärung oder einen Antrag nicht in den in den § 9 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 angeführten Fristen abgibt oder stellt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt eine Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Im Falle des Abs. 2 beginnt die Verjährung mit der Einbringung des Antrags oder der Abgabe der Erklärung.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
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