Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
8. Behörden, Antrag und Verfahren
Inhalt:
8. Abschnitt
Behörden, Antrag und Verfahren
Paragraf:
026
Kurztext:
Grundverkehrsbezirks­kommissionen
Text:
(1) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aus
1. der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2. je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied,
3. einer oder einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen und
4. einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, bestellten Mitglied, das mit den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfassten Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betroffenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.

(2) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der Baugrundstücke aus
1. der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2. je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied,
3. einer namhaft zu machenden Vertreterin oder einem namhaft zu machenden Vertreter der für Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und
4. einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, bestellten Mitglied, das mit den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfassten Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betroffenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit der Grundverkehrsbezirkskommission hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sind die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit der Grundverkehrsbezirkskommission hinsichtlich der Baugrundstücke sind die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen, bei gleicher Stimmenanzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

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