Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
6. Grundbuchseintragung
Inhalt:
6. Abschnitt
Grundbuchseintragung
Grundbuchseintragung
Paragraf:
017
Kurztext:
Zulässigkeit der Eintragung
Text:
(1) Das Eigentum, das Fruchtnießungsrecht, das Recht des Gebrauchs, die Dienstbarkeit der Wohnung, das Baurecht und das Bestandrecht dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 28 Abs. 4 oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt oder
2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorliegt.
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 28 Abs. 4 oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt oder
2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorliegt.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH