Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
Inhalt:
2. Abschnitt
Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Paragraf:
005
Kurztext:
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Text:
(1) Eine Genehmigung nach § 4 ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
1. beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Geschwistern und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern, zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, durch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder -eltern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits, wenn eine Rechtserwerberin oder ein Rechtserwerber unmittelbar gesetzliche Erbin oder unmittelbar gesetzlicher Erbe ist,
2. beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partnern im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie beim Rechtserwerb zwischen den früheren Lebensgefährten im Falle der Trennung;
3. wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten, der Landesverteidigung oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz erworben wird;
4. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2014)
5. wenn das Rechtsgeschäft im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wurde oder wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass das Rechtsgeschäft unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist;
6. wenn die Voraussetzungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 112/2003, vorliegen;
7. wenn der Rechtserwerb bergbaulichen Zwecken oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen dient;
8. beim Rechtserwerb durch eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer;
9. das land- und forstwirtschaftliche Grundstück im Ausmaß von nicht mehr als 0,2 ha lediglich zur gartenmäßigen Bewirtschaftung geeignet ist;
10. eine land- oder forstwirtschaftliche Grundfläche im Ausmaß von nicht mehr als 0,2 ha mit einer Baufläche eine räumliche und wirtschaftliche Einheit bildet, mit dieser zusammen erworben wird und ihr Wert gegenüber dem Wert der Baufläche wesentlich geringer ist.
(2) Die oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertragspartei mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Wenn offenkundig ist, dass ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies die oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde zu bestätigen (Negativbestätigung).
1. beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Geschwistern und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern, zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, durch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder -eltern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits, wenn eine Rechtserwerberin oder ein Rechtserwerber unmittelbar gesetzliche Erbin oder unmittelbar gesetzlicher Erbe ist,
2. beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partnern im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie beim Rechtserwerb zwischen den früheren Lebensgefährten im Falle der Trennung;
3. wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten, der Landesverteidigung oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz erworben wird;
4. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2014)
5. wenn das Rechtsgeschäft im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wurde oder wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass das Rechtsgeschäft unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist;
6. wenn die Voraussetzungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 112/2003, vorliegen;
7. wenn der Rechtserwerb bergbaulichen Zwecken oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen dient;
8. beim Rechtserwerb durch eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer;
9. das land- und forstwirtschaftliche Grundstück im Ausmaß von nicht mehr als 0,2 ha lediglich zur gartenmäßigen Bewirtschaftung geeignet ist;
10. eine land- oder forstwirtschaftliche Grundfläche im Ausmaß von nicht mehr als 0,2 ha mit einer Baufläche eine räumliche und wirtschaftliche Einheit bildet, mit dieser zusammen erworben wird und ihr Wert gegenüber dem Wert der Baufläche wesentlich geringer ist.
(2) Die oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertragspartei mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Wenn offenkundig ist, dass ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies die oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde zu bestätigen (Negativbestätigung).
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH