Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen



Paragraf:
001
Kurztext:
Ziel und Geltungsbereich
Text:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit Rechnung zu tragen, um einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten, zu stärken oder zu schaffen, sowie den Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken zu unterbinden,

2. im Interesse des Bedarfs an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke bei anderen Nutzungen, insbesondere Nutzungen zu Freizeitzwecken, Beschränkungen vorzusehen und

3. den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige, die nicht durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, einzuschränken.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
2. Baugrundstücken;
3. Grundstücken, wenn ausländische Staatsangehörige Rechte erwerben.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder
2. nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs. 2 sind.

Beachte
Lazt LGBl. Nr. 69/2008:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2008, G
187/07-20, die Wortfolge "und Multifunktionalität" in § 1 Abs. 1 Z 1
sowie § 2 Abs. 4 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl.
Nr. 25, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere
gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

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