Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Inhalt:
Abschnitt 9
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Paragraf:
050a
Kurztext:
Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Land
Text:
Orig.Titel: Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben aufgrund von Art, Größe oder Form die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei solchen Bauvorhaben ist im Falle eines Antrags auf Baugrundlagenbestimmung, auf Durchführung einer Vorprüfung oder auf Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ein Gutachten des einschlägigen Amts-sachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen.
(2) Ein Bescheid über die Baugrundlagenbestimmung (§ 3), die Vorprüfung (§ 23) oder die Baubewilligung (§ 28) betreffend ein Bauvorhaben nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach seiner Erlassung der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung der Bestimmungen über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erheben kann.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben aufgrund von Art, Größe oder Form die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei solchen Bauvorhaben ist im Falle eines Antrags auf Baugrundlagenbestimmung, auf Durchführung einer Vorprüfung oder auf Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ein Gutachten des einschlägigen Amts-sachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen.
(2) Ein Bescheid über die Baugrundlagenbestimmung (§ 3), die Vorprüfung (§ 23) oder die Baubewilligung (§ 28) betreffend ein Bauvorhaben nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach seiner Erlassung der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung der Bestimmungen über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erheben kann.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
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