Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretensbestimmung
Inhalt:
Paragraf:
031
Kurztext:
Unterbleiben der Abschöpfung
Text:
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
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