Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretensbestimmung
Inhalt:
Paragraf:
029
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.
ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;
2.
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3.
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4.
die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1.
ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
2.
ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
1.
ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;
2.
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3.
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4.
die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1.
ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
2.
ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH