Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauvorschriften
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen
Paragraf:
045
Kurztext:
Wohnungen
Text:
(1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben.
(2) (entfällt)
(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.
(4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen.
(5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.
(2) (entfällt)
(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.
(4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen.
(5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.
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