Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
7. Richtlinien und Ausnahmen
Inhalt:
7. Abschnitt
Richtlinien und Ausnahmen
Richtlinien und Ausnahmen
Paragraf:
035
Kurztext:
Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Text:
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung und Glashäuser sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
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