Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baueingabeverordnung
Abschnitt:
I. Baubewilligungsverfahren
Inhalt:
1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungsverfahren
Paragraf:
006
Kurztext:
*) Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung
Text:
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des
§ 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben
zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) ein Übersichtsplan (§ 2 Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe,
b) ein Lageplan (§ 2 Abs. 3) im Maßstab 1:500,
c) Skizzen der Geschoßumrisse im Maßstab 1:200,
d) Skizzen aller Ansichten im Maßstab 1:200,
e) Angaben im Sinne des § 3 lit. a bis f und Angaben über die
erforderlichen Stellplätze und Kinderspielplätze.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
§ 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben
zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) ein Übersichtsplan (§ 2 Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe,
b) ein Lageplan (§ 2 Abs. 3) im Maßstab 1:500,
c) Skizzen der Geschoßumrisse im Maßstab 1:200,
d) Skizzen aller Ansichten im Maßstab 1:200,
e) Angaben im Sinne des § 3 lit. a bis f und Angaben über die
erforderlichen Stellplätze und Kinderspielplätze.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
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