Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
Inhalt:
12. Teil
Behörden; Parteien und Beteiligte
Behörden; Parteien und Beteiligte
Paragraf:
132
Kurztext:
Wirkungskreis des Magistrates
Text:
(1) Dem Magistrat obliegt, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz.
(2) In allen Fällen, in denen innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Verwirkung ein Anspruch geltend gemacht werden kann oder die Anrufung der ordentlichen Gerichte offensteht, sind die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen.
(2) In allen Fällen, in denen innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Verwirkung ein Anspruch geltend gemacht werden kann oder die Anrufung der ordentlichen Gerichte offensteht, sind die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen.
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