Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf:
101
Kurztext:
Abgase von Feuerstätten
Text:
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
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