Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Spielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Ausstattung der Spielplätze und Spielräume
Text:
§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze, Kinder- und Jugendspielräume und Spielgeräte sind so einzurichten, dass sie für altersgerechtes Spielen nach psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten geeignet sind. Bei den Jugendspielbereichen ist auf eine entsprechende Flexibilität und Veränderbarkeit, weiters auf die Nutzungsoffenheit und Allwettertauglichkeit sowie die Eignung als Treffpunkt Bedacht zu nehmen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-, Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der §§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen aufgestellte Spielgeräte müssen den Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.
(4) Auf Kleinkinderspielplätzen sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-, Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der §§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen aufgestellte Spielgeräte müssen den Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.
(4) Auf Kleinkinderspielplätzen sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.
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