Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Spielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Zugänge zu Spielplätzen
Text:
§ 4. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter folgenden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:
1.
Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungswege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.
2.
Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen eingesehen werden können.
3.
Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang erreichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erforderlichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maßnahmen zu sichern.
(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:
1.
Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.
2.
Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im näheren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.
1.
Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungswege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.
2.
Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen eingesehen werden können.
3.
Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang erreichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erforderlichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maßnahmen zu sichern.
(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:
1.
Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.
2.
Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im näheren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.
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