Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Spielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Schutz bestehender Spielplätze
Text:
§ 3. (1) Baulichkeiten in der Nähe von bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt werden, dass die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt worden sind.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinschaftsspielplätze.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinschaftsspielplätze.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.
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