Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2002, wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
§ 1
Text:
(1) Die ÖNORM B 5101 – Mineralöl-Abscheideanlagen –
Ausgabe 1. September 1990 wird als Bestimmung über Ausführung
und Größe der Abscheider für Öle und Treibstoffe anerkannt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht
anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig
in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem
nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium
eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem
Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt
werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser
Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die
Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser
Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das
in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das
in einer technischen Dokumentation ausreichend genau
beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen
Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests –
beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift
oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des
Umweltschutzes für Straßenkanäle, Senkgruben und Sickergruben
vor der Einleitung von Ölen und Treibstoffen, das im Hinblick
auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt
wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.
§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1958,
betreffend die Anerkennung einer Ö-Norm über Abscheider für
brennbare Flüssigkeiten, LGBl. für Wien Nr. 2/1958, außer
Kraft.
§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen
Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/403/A).
Ausgabe 1. September 1990 wird als Bestimmung über Ausführung
und Größe der Abscheider für Öle und Treibstoffe anerkannt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht
anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig
in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem
nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium
eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem
Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt
werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser
Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die
Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser
Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das
in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das
in einer technischen Dokumentation ausreichend genau
beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen
Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests –
beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift
oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des
Umweltschutzes für Straßenkanäle, Senkgruben und Sickergruben
vor der Einleitung von Ölen und Treibstoffen, das im Hinblick
auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt
wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.
§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1958,
betreffend die Anerkennung einer Ö-Norm über Abscheider für
brennbare Flüssigkeiten, LGBl. für Wien Nr. 2/1958, außer
Kraft.
§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen
Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/403/A).
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