Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Behörden und Verfahren
Inhalt:
IV. ABSCHNITT

Behörden und Verfahren
Paragraf:
024
Kurztext:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Text:
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der
Kenntnisnahme und Verfahren zur Erteilung der
Benützungsbewilligung sind nach den bisherigen Bestimmungen
weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen,
sofern der Behörde die im § 3 Abs. 3 genannten Unterlagen
vorgelegt werden.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die
sonst darüber Verfügungsberechtigte einer bestehenden
Ölfeuerungsanlage, die nicht mit einer gemäß § 17 zulässigen
Heizölart betrieben wird, hat diese innerhalb einer Frist von
zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine
zulässige Heizölart umzurüsten. Andere als gemäß § 17 zulässige
Arten von Heizöl dürfen innerhalb dieser Frist zum Verbrauchen
des Heizölvorrates verwendet werden. Unberührt von dieser
Verpflichtung bleiben Ölfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die mit Heizöl leicht
betrieben werden.
(3) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
rechtmäßig bestehende Anlagen werden durch die Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt; es finden jedoch auf diese die
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5, §§ 6 bis 8, § 16 Abs. 1, 3,
6 und 7, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 21 Anwendung.
(4) Im Falle einer Vergrößerung der Nennwärmeleistung oder der
Lagermenge bei einer nach den bisher geltenden Bestimmungen
rechtmäßig bestehenden Anlage sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes anzuwenden. Bei jeder anderen Änderung einer
bestehenden Anlage hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 lit. a und b
enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin
der Anlage oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme die die
Änderung betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund
gemäß § 3 Abs. 3 lit. c über die gesetzmäßige Ausführung dieser
Änderung der Behörde vorzulegen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der oder die
sonst darüber Verfügungsberechtigte einer Anlage, bei der
unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im
Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes die Lagerbehälter gemäß § 11 doppelwandig mit
einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem
arbeitet, und die Rohrleitungen gemäß § 15 Abs. 2 mit
flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen. Desgleichen sind
Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen
Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6 ausgestattet sind,
innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Bezüglich der
Meldepflicht solcher Änderungen gelten die Bestimmungen des
Abs. 4.

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