Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
021
Kurztext:
Auflassung von Anlagen
Text:
(1) Beabsichtigt der Eigentümer oder die Eigentümerin
einer Anlage oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage
oder eines Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich
die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung
einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden
Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen
Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer
zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich der
Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie Armaturen
sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte
Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder
einer Berechtigten einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
Werden im Zuge dieser Prüfung Undichtheiten festgestellt, sind
Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und
gereinigte unterirdische Lagerbehälter, die im Erdreich
verbleiben, müssen entweder wiederkehrend mindestens alle fünf
Jahre einer Überprüfung auf Formbeständigkeit infolge des sie
umgebenden Erddruckes unterzogen werden oder sind mit nicht
setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und
Reinigen nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen
Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse sind
dicht zu verschließen. Füllschächte und deren Füllleitungen,
die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden, sind zu
entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind anschließend
ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer
Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie
Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr
dicht ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem
Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist
das umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu
überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen
zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig
vom Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse
stillgelegter Feuerstätten sind zu entfernen und die
Einmündungen in Rauchfänge sind dicht zu verschließen.
einer Anlage oder der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage
oder eines Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich
die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung
einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden
Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen
Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer
zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich der
Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie Armaturen
sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte
Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder
einer Berechtigten einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
Werden im Zuge dieser Prüfung Undichtheiten festgestellt, sind
Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und
gereinigte unterirdische Lagerbehälter, die im Erdreich
verbleiben, müssen entweder wiederkehrend mindestens alle fünf
Jahre einer Überprüfung auf Formbeständigkeit infolge des sie
umgebenden Erddruckes unterzogen werden oder sind mit nicht
setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und
Reinigen nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen
Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse sind
dicht zu verschließen. Füllschächte und deren Füllleitungen,
die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden, sind zu
entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind anschließend
ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer
Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie
Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr
dicht ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem
Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist
das umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu
überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen
zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig
vom Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse
stillgelegter Feuerstätten sind zu entfernen und die
Einmündungen in Rauchfänge sind dicht zu verschließen.
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