Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf:
020
Kurztext:
Brandschutz
Text:
(1) Bei Ölfeuerungsanlagen ist durch den Einbau eines
Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum
Ölbrenner und zu allfälligen Ölfördereinrichtungen selbsttätig
unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Feuerstätte eine
Lufttemperatur von mehr als 70ºC erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Flüssigkeitspegel im
Lagerbehälter, aus dem der Ölbrenner unmittelbar versorgt wird,
höher als der Ölbrenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit
dem Brandschutzschalter gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut
werden, das im Brandfall die Heizölzufuhr zum Ölbrenner
unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der
Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den
Raum, in dem die Feuerstätte aufgestellt ist, anzuordnen.
Werden Lagerbehälter gemeinsam mit Feuerstätten im Heizraum
aufgestellt, ist das Brandschutzventil an der höchsten Stelle
der Rohrleitung für die Heizölzufuhr anzubringen.
(3) Nächst der Eingangstür zum Heizraum ist an einer leicht
zugänglichen und im Brandfall nicht gefährdeten Stelle ein
Notschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und
die Heizölzufuhr mit Ausnahme der Raumbeleuchtung, der
Leckanzeigeeinrichtungen von Leckanzeigesystemen sowie
allfälliger Saugvorrichtungen für Verbrennungsgase elektrisch
allpolig abschaltet. Verfügt der Heizraum über mehrere
Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Notschalter anzuordnen.
Notschalter sind deutlich sichtbar und dauerhaft als solche zu
kennzeichnen.
(4) Nächst der Eingangstür zu Heiz- und Öllagerräumen sind für
die erste Löschhilfe ein oder mehrere zur Bekämpfung von
Ölbränden geeignete tragbare Feuerlöscher mit einer
Nennfüllmenge von insgesamt mindestens 12 kg bereitzuhalten.
(5) Bei oberirdischen Lagerungen im Freien sind abhängig von
der Lagermenge, der Lagerungsart und den örtlichen
Gegebenheiten erforderliche Mittel und Geräte für die erste
Löschhilfe bereitzustellen.

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