Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
019
Kurztext:
Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
Text:
Orig. Titel: Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerhalb von Heizräumen
(1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines Heizraumes nicht
erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. a
und b gegeben sind, oder
a) der Heizkessel samt Ölbrenner nicht im Bereich eines
Fluchtweges zur Aufstellung gelangt und der Aufstellungsraum
ausreichend durchlüftet ist;
b) der Heizkessel sowie der Ölbrenner mit einem
Berührungsschutz aus nicht brennbarem Material verkleidet ist;
c) unter dem Ölbrenner samt Absperr- und Filtereinrichtung eine
Auffangtasse aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von
mindestens 10 l vorgesehen ist;
d) die Verpuffungsklappe so angeordnet ist, dass Überdrücke
gefahrlos abgeleitet werden können und keine Brandgefahr
gegeben ist;
e) der Fußboden unter dem Heizkessel samt Ölbrenner und in
einem Bereich von mindestens 10 cm um diesen, gemessen von der
Außenkante des Berührungsschutzes, aus nicht brennbaren
Baustoffen besteht.
(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes
nicht erforderlich, wenn
a) der Warmlufterzeuger nur in solchen Aufenthalts- und
Lagerräumen aufgestellt wird, in denen keine feuer- oder
explosionsgefährlichen Stoffe erzeugt, verarbeitet oder
gelagert werden;
b) der Warmlufterzeuger nicht im Bereich eines Fluchtweges
aufgestellt wird;
c) der Warmlufterzeuger so aufgestellt wird, dass sich in einem
Abstand von mindestens 2 m um diesen keine leicht entzündlichen
oder leicht entflammbaren Stoffe befinden;
d) die Wände des Aufstellungsraumes, die nicht mehr als 1 m vom
Warmlufterzeuger entfernt sind, mindestens bis zu 50 cm
beiderseits des Warmlufterzeugers in ganzer Geschosshöhe aus
nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sind;
e) der Fußboden unter sowie die Dach- und Deckenkonstruktion
über dem Warmlufterzeuger und im Bereich von mindestens 1 m um
diesen aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt ist;
f) im Bereich des Warmlufterzeugers ein wirksamer
Berührungsschutz vorhanden ist, falls die
Oberflächentemperatur des Warmlufterzeugers mehr als 70ºC
erreichen kann.
(1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines Heizraumes nicht
erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. a
und b gegeben sind, oder
a) der Heizkessel samt Ölbrenner nicht im Bereich eines
Fluchtweges zur Aufstellung gelangt und der Aufstellungsraum
ausreichend durchlüftet ist;
b) der Heizkessel sowie der Ölbrenner mit einem
Berührungsschutz aus nicht brennbarem Material verkleidet ist;
c) unter dem Ölbrenner samt Absperr- und Filtereinrichtung eine
Auffangtasse aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von
mindestens 10 l vorgesehen ist;
d) die Verpuffungsklappe so angeordnet ist, dass Überdrücke
gefahrlos abgeleitet werden können und keine Brandgefahr
gegeben ist;
e) der Fußboden unter dem Heizkessel samt Ölbrenner und in
einem Bereich von mindestens 10 cm um diesen, gemessen von der
Außenkante des Berührungsschutzes, aus nicht brennbaren
Baustoffen besteht.
(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes
nicht erforderlich, wenn
a) der Warmlufterzeuger nur in solchen Aufenthalts- und
Lagerräumen aufgestellt wird, in denen keine feuer- oder
explosionsgefährlichen Stoffe erzeugt, verarbeitet oder
gelagert werden;
b) der Warmlufterzeuger nicht im Bereich eines Fluchtweges
aufgestellt wird;
c) der Warmlufterzeuger so aufgestellt wird, dass sich in einem
Abstand von mindestens 2 m um diesen keine leicht entzündlichen
oder leicht entflammbaren Stoffe befinden;
d) die Wände des Aufstellungsraumes, die nicht mehr als 1 m vom
Warmlufterzeuger entfernt sind, mindestens bis zu 50 cm
beiderseits des Warmlufterzeugers in ganzer Geschosshöhe aus
nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sind;
e) der Fußboden unter sowie die Dach- und Deckenkonstruktion
über dem Warmlufterzeuger und im Bereich von mindestens 1 m um
diesen aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt ist;
f) im Bereich des Warmlufterzeugers ein wirksamer
Berührungsschutz vorhanden ist, falls die
Oberflächentemperatur des Warmlufterzeugers mehr als 70ºC
erreichen kann.
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