Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Befüllen von Lagerbehältern
Text:
(1) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem
Füllschlauch vom Tankfahrzeug über öffentliche Verkehrsflächen
ohne Verwendung einer Füllstelle (Direktbefüllung) ist nur
unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) es dürfen nur Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von nicht
mehr als 1 000 l befüllt werden;
b) die Befüllung der Lagerbehälter darf nur mittels eines
Füllschlauches mit Zapfventil erfolgen;
c) der Befüllvorgang darf nur unter Mitwirkung von zwei
Personen erfolgen, wovon sich eine Person im Bereich des
Tankfahrzeuges befinden muss;
d) auf dem öffentlichen Gut und in Stiegenhäusern sind
ausreichend sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die
möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen;
e) auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie
möglich zu verlegen.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m
entfernt sein. Sie dürfen vom Abstellplatz des Tankfahrzeuges
nicht mehr als 40 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein
zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und
Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit
einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer
Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur
unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Sind Füllschränke in der Gebäudeaußenwand angeordnet, so
sind diese zum Gebäude hin feuerbeständig auszugestalten,
sofern sie nicht unmittelbar an den Öllagerraum grenzen.
Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte
Auffangtasse anzuordnen.
(5) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das
unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe
flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszugestalten. Wenn es die
örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf
der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der
die Anlage situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind
tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in
öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest
und flüssigkeitsdicht auszuführen. Beim Befüllen über eine
Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut
sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen
Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem
öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu
verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen,
Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht
verunreinigt werden.
(7) Bei Füllanschlüssen sind Schilder über das abzufüllende Öl
und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar
und haltbar anzubringen.
Füllschlauch vom Tankfahrzeug über öffentliche Verkehrsflächen
ohne Verwendung einer Füllstelle (Direktbefüllung) ist nur
unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) es dürfen nur Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von nicht
mehr als 1 000 l befüllt werden;
b) die Befüllung der Lagerbehälter darf nur mittels eines
Füllschlauches mit Zapfventil erfolgen;
c) der Befüllvorgang darf nur unter Mitwirkung von zwei
Personen erfolgen, wovon sich eine Person im Bereich des
Tankfahrzeuges befinden muss;
d) auf dem öffentlichen Gut und in Stiegenhäusern sind
ausreichend sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die
möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen;
e) auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie
möglich zu verlegen.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m
entfernt sein. Sie dürfen vom Abstellplatz des Tankfahrzeuges
nicht mehr als 40 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein
zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und
Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit
einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer
Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur
unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Sind Füllschränke in der Gebäudeaußenwand angeordnet, so
sind diese zum Gebäude hin feuerbeständig auszugestalten,
sofern sie nicht unmittelbar an den Öllagerraum grenzen.
Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte
Auffangtasse anzuordnen.
(5) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das
unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe
flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszugestalten. Wenn es die
örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf
der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der
die Anlage situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind
tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in
öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest
und flüssigkeitsdicht auszuführen. Beim Befüllen über eine
Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut
sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen
Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem
öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu
verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen,
Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht
verunreinigt werden.
(7) Bei Füllanschlüssen sind Schilder über das abzufüllende Öl
und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar
und haltbar anzubringen.
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