Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
014
Kurztext:
Lagerbehälter
Text:
(1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher,
allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen
hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen
sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen
Beanspruchungen standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Jahr der Herstellung;
c) Seriennummer;
d) Bauart und Werkstoff;
e) Lagermenge in Litern;
f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen
Lagerbehältern;
g) Prüfdrücke in bar.
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-
Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist
mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite
mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete
Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor
seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von
mindestens 1 m frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung
ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand
festgestellt werden kann. Kommunizierende
Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind
unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung
kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass
der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden
kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l
müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht
abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der
Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht
zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine
elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische
Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am
Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer
Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind
mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien
aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die
Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse
ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die
Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1
000 l innerhalb von Gebäuden sind in den
Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen
Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich
nicht möglich, sind sie zu erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen
anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten
für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.
allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen
hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen
sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen
Beanspruchungen standhalten.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Jahr der Herstellung;
c) Seriennummer;
d) Bauart und Werkstoff;
e) Lagermenge in Litern;
f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen
Lagerbehältern;
g) Prüfdrücke in bar.
(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-
Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist
mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite
mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete
Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor
seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von
mindestens 1 m frei bleiben.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung
ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand
festgestellt werden kann. Kommunizierende
Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind
unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung
kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass
der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden
kann.
(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l
müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht
abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der
Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht
zugänglichen Stelle zu situieren.
(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine
elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische
Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am
Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer
Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind
mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien
aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die
Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse
ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die
Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1
000 l innerhalb von Gebäuden sind in den
Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen
Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich
nicht möglich, sind sie zu erden.
(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen
anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten
für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.
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