Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Paragraf:
008
Kurztext:
Stilllegung oder Abtragung
Text:
Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines
Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer
Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu
melden.
Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer
Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu
melden.
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