Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Paragraf:
007
Kurztext:
Untersagung des Betriebes
Text:
Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den
Bestimmungen des § 5 Abs. 2, so ist dieser von der Behörde mit
Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit
Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur
Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung
getroffen worden sind.
Bestimmungen des § 5 Abs. 2, so ist dieser von der Behörde mit
Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit
Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur
Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung
getroffen worden sind.
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