Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Paragraf:
006
Kurztext:
Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigent.
Text:
Orig. Titel: Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigentümerinnen, Verfügungsberechtigte und Überprüfende

(1) Erkennt der Eigentümer oder die Eigentümerin der
Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte,
dass deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder der
Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn
oder eine unmittelbare Gefahr hervorruft, hat er oder sie diese
sofort außer Betrieb zu nehmen und ihre Überprüfung sowie die
Behebung der festgestellten Mängel und Gefahren durch einen
Berechtigten oder eine Berechtigte zu veranlassen.
(2) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer
unmittelbaren Gefahr, so ist der Eigentümer oder die
Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte von dem oder der Überprüfenden
nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht
weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die
zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen
sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den
getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach
Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten
Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.

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