Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Paragraf:
005
Kurztext:
Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und...
Text:
Orig. Titel: Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und Verfügungsberechtigten
(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie
der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu
sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie der technischen Dokumentation der Anlage
betrieben und instandgehalten wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c
zu erstellende Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht
durch die Behörde aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch,
Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf
ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung
des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des
Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob
Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu
beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,
normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
a) unterirdische Lagerbehälter sowie nicht einsehbare, zB im
Erdreich verlegte, Rohrleitungen vor der erstmaligen Befüllung
bzw. Inbetriebnahme sowie alle fünf Jahre auf Dichtheit und
b) Sicherheitseinrichtungen entsprechend den in der technischen
Dokumentation angeführten Prüfintervallen, mindestens jedoch
alle fünf Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die
hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu
übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde
aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat oberirdische
Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen
zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang,
jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen
bzw. überprüfen zu lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,
an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie
der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu
sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie der technischen Dokumentation der Anlage
betrieben und instandgehalten wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c
zu erstellende Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht
durch die Behörde aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch,
Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf
ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung
des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des
Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob
Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu
beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,
normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
a) unterirdische Lagerbehälter sowie nicht einsehbare, zB im
Erdreich verlegte, Rohrleitungen vor der erstmaligen Befüllung
bzw. Inbetriebnahme sowie alle fünf Jahre auf Dichtheit und
b) Sicherheitseinrichtungen entsprechend den in der technischen
Dokumentation angeführten Prüfintervallen, mindestens jedoch
alle fünf Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die
hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu
übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde
aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat oberirdische
Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen
zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang,
jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen
bzw. überprüfen zu lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,
an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
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