Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
09.2 Bautechn. Vorschr/Mechanische Festigkeit und
Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften
2. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Bautechnische Vorschriften
2. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Paragraf:
089
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen
Text:
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1.
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
2.
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 beeinträchtigt werden,
3.
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
4.
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1.
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
2.
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 beeinträchtigt werden,
3.
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
4.
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
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