Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung
Abschnitt:
07. Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Inhalt:
7. Teil
Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Paragraf:
065
Kurztext:
Unterfertigung der Baupläne; Verantwortlichkeit...
Text:
(1) Baupläne, Baubeschreibungen und Berechnungen müssen vom Verfasser unterfertigt sein. Im elektronischen Baubewilligungsverfahren muss diese Unterfertigung auf elektronische Weise erfolgen.
(2) Verantwortlich sind
a)
Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen der Planverfasser;
b)
Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.) sowie Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr Verfasser;
c)
Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Richtigkeit der Bestätigung gemäß § 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.
(3) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 2 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.
(4) Die dem Bauwerber und dem Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen bleiben unberührt.
Schlagworte
Vorheriger SuchbegriffBauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
(2) Verantwortlich sind
a)
Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen der Planverfasser;
b)
Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.) sowie Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr Verfasser;
c)
Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Richtigkeit der Bestätigung gemäß § 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.
(3) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 2 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.
(4) Die dem Bauwerber und dem Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen bleiben unberührt.
Schlagworte
Vorheriger SuchbegriffBauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
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