Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
05. Anliegerleistungen
Inhalt:
5. Teil
Anliegerleistungen
Anliegerleistungen
Paragraf:
055
Kurztext:
Kostenersatz
Text:
(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.
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