Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Übermittlungs- und Evidenzstelle
Text:
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von
wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von
Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie
Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und
dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher
technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der
Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens
nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene
technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte
Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie
Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer
Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH