Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
Abschnitt:
VII. Ausführung
Inhalt:
Ausführung
Paragraf:
032
Kurztext:
Ausführungsplakette
Text:
(1) Zugleich mit der Zustellung der Baubewilligung (§ 17 Abs. 1) hat die Behörde demjenigen, dem die Baubewilligung erteilt wurde, eine Plakette zu übermitteln, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung, die Art des bewilligten Vorhabens, der Name desjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sowie bei Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e auch der Name des Bauleiters (§ 31 Abs. 3) hervorgehen. Wurden Auflagen gemäß § 18 Abs. 8 oder 10 erteilt, so sind auch diese auf der Plakette anzuführen. Ist der Name des Bauleiters der Behörde im Zeitpunkt der Zustellung der Baubewilligung nicht bekannt, so hat ihn der zur Meldung gemäß § 31 Abs. 1 Verpflichtete gleichzeitig mit der Meldung in die übermittelte Ausführungsplakette einzutragen.
(2) Der Bauleiter und derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sind verpflichtet, die Ausführungsplakette an der Baustelle an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar anzubringen. Die Plakette darf vor der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) nicht angebracht werden.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und den Inhalt der Ausführungsplakette ihre Gestaltung und Form mit Verordnung festzulegen.
(2) Der Bauleiter und derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sind verpflichtet, die Ausführungsplakette an der Baustelle an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar anzubringen. Die Plakette darf vor der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) nicht angebracht werden.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und den Inhalt der Ausführungsplakette ihre Gestaltung und Form mit Verordnung festzulegen.
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