Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996
Abschnitt:
V. Abschnitt - Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemein
Inhalt:
Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden
Paragraf:
014
Kurztext:
Vorbehaltsgemeinden
Text:
(1) Zur Verwirklichung des Grundsatzes nach § 1 Abs. 1 lit. d hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen und des hiefür verfügbaren Baulandes,
b) das Ausmaß des für den geförderten Wohnbau erforderlichen und des hiefür verfügbaren Baulandes,
c) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
d) der Zentralitätsgrad der vorhandenen Grundversorgungseinrichtungen.
Für die Bewertung dieser Kriterien können insbesondere die Nebenwohnsitzquote, der durchschnittliche Grundstückspreis der letzten drei Jahre im Verhältnis zum Landesdurchschnitt und die vorhandenen Baulandreserven der jeweiligen Gemeinde herangezogen werden. Im Hinblick auf das Kriterium der lit. b ist auch die Einbeziehung jener Gemeinden zu prüfen, die bereits vor Inkrafttreten des § 31a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 Vorsorgeflächen für den geförderten Wohnbau ausgewiesen haben.

(1a) Die Gemeinde kann einen besonders hohen Druck auf ihren Wohnungsmarkt ungeachtet der Kriterien nach Abs. 1 auch durch Vorlage eines Fachgutachtens nachweisen.

(2) Soweit im Abs. 2a nichts anderes bestimmt ist, sind Gemeinden jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären, wenn
a) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
b) der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt.

(2a) Nicht zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, die nach § 31d Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts befreit wurden, auch wenn
a) in der betreffenden Gemeinde die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vorliegen oder
b) deren Nebenwohnsitzquote über dem Landesdurchschnitt liegt.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind alle Tiroler Gemeinden zu hören.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 periodisch, im Abstand von höchstens drei Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern. Änderungen sind zum 1. Jänner eines Jahres in Kraft zu setzen.

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