Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Behörden in der Stadt Innsbruck
Text:
(1) In der Stadt Innsbruck obliegen die Aufgaben nach den §§ 1
und 2 dem Stadtmagistrat.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates im
Feststellungsverfahren nach § 2 entscheidet die
Berufungskommission nach § 51 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung.
und 2 dem Stadtmagistrat.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates im
Feststellungsverfahren nach § 2 entscheidet die
Berufungskommission nach § 51 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung.
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